Waldbrandwarnstufe
Aktuelle Waldbrandwarnstufe für die Stadt Cottbus und den Landkreis Spree-Neiße herausgegeben vom
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Bereitstellung der aktuellen Waldbrandwarnstufen als Bild (enthält ab 16.00 Uhr die Stufen für den nächsten Tag).
Stadt CottbusLandkreis Spree-Neiße
Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg
§ 23 Umgang mit Feuer
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Information des Forstamtes für Waldbesucher
Wer in Deutschland den Wald aufsucht hat Gesetze zu beachten.
Jedes Bundesland legt damit Regeln zum Schutz des Waldes für sein Land selbst fest. Wer diese Regeln nicht beachtet kann bestraft werden. Im Land Brandenburg gelten diese Bestimmungen des Landeswaldgesetzes vom 20.04.2004 (LWaldG), GVBI. I, Seite 137. Die Einhaltung der Regeln kontrollieren die Mitarbeiter der Forstämter.
In Ausübung dieser Kontrolltätigkeit haben die Förster polizeiliche Befugnisse. Damit es aber nicht erst zu Strafen kommt, gibt das Forstamt nachfolgend Hinweise zum Verhalten im Wald.
Befahren des Waldes
(§ 37 Abs.1 Nr.17 i.V.m. § 16 LWaldG)
Es ist verboten den Wald mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Kraftfahrzeuge sind nach der Straßenverkehrsordnung vor dem Wald oder auf speziell dafür ausgewiesenen Parkplätzen abzustellen.
Der Wald ist zu Fuß zu betreten. Jedes im Wald fahrende oder dort abgestellte Kraftfahrzeug wird zur Anzeige gebracht. Die Geldstrafe beträgt mindestens 150 Euro. Sollten Sie nicht am Fahrzeug angetroffen werden und nicht sofort die Geldstrafe bezahlen, kann Ihr Fahrzeug durch die Behörde abgeschleppt und erst gegen die Etrichtung der fälligen Geldstrafe und der entstandenen Gebühren und Auslagen von Ihnen ausgelöst werden.
Daher lohnt sich das Befahren des Waldes für Sie nicht, als Waldbesucher zu Fuß sind Sie uns aber stets willkommen!
Da das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen gesetzlich verboten ist, müssen keine Verbotsschilder aufgestellt sein. In einigen Bereichen wurden Schilder ausnahmsweise aufgestellt.
Verhalten bei Waldbrandwarnstufen 3 und 4
(§§ 34 Abs. 2, 35 i.V.m. § 20 Abs. 2 LWaldG)
Bei ausgerufener Waldbrandwarnstufe 3 und 4 ist nicht nur das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen untersagt, sondern auch das Betreten zu Fuß. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld über die aktuelle Waldbrandwarnstufe in den images oder erfragen diese bei der Forstverwaltung!
Wer bei Waldbrandwarnstufe 3 oder 4 im Wald angetroffen wird, muss ein Bußgeld von 70,00 Euro zahlen und den Wald sofort verlassen.
Anzünden oder Unterhalten eines Feuers, Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen, Rauchen im Wald
(§ 37 Abs.1 Nr.25 i.V.m. § 23 LWaldG)
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand sind der Umgang mit Feuer und das Rauchen verboten. Verstöße werden je nach Waldbrandwarnstufe mit Bußgeld bis zu 350 Euro bestraft.
Amt für Forstwirtschaft Peitz
Internet: www.mluv.brandenburg.de/forsten/affpeitz/
Allgemeinverfügung zur Sperrung von Wald ab hoher Waldbrandgefahr
Aufgrund §§ 34 Abs. 2, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LWaldG in Verbindung mit § 11 OBG erlässt das Amt für Forstwirtschaft (AfF) Peitz folgende Allgemeinverfügung.
Allgemeinverfügung
I.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Verfügung erfolgt im AfF Peitz in 03185 Peitz, August-Bebel-Str. 27 und in den Oberförstereien Reuthen, Kathlow, Drebkau, Cottbus, Lieberose und Tauer zu den angegebenen Dienstzeiten sowie im Landkreis Spree-Neiße, der Stadtverwaltung Cottbus und in der örtlichen Tagespresse.
Begründung:
III.
Das Waldgebiet des Landkreises Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus befindet sich in der höchsten Waldbrandgefahrenklasse A1, das heißt aufgrund klimatischer, standörtlicher und bestandesstruktueller Gegebenheiten der vorwiegend reinen Kiefernbestände besteht ein sehr hohes Waldbrandrisiko. Zum Schutz des Waldes und seiner Besucher ist es erforderlich,
den Wald ab Waldbrandwarnstufe III für das Betreten zu sperren. Die Sperrung erfolgt auf Grundlage § 18 Abs. 3 LWaldG in Verbindung mit der auf Grundlage § 18 Abs. 5 LWaldG ergangenen WaldSperrV. Die Sperrung erfolgt im öffentlichen Interesse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, um den Erfolg der Sperrung im Zeitraum zu garantieren.
Rechtsbefehlsbelehrung:
IV.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim
Amt für Forstwirtschaft Peitz
August-Bebel-Str. 27
03185 Peitz
Widerspruch erhoben werden.
Peitz, den 16.03.2007
Roick
amt. Leiter des Amtes
Quelle: Amtsblatt für die Stadt Cottbus vom 21.April 2007 - Nr.4
LWaldG - Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I. S.137), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I. S. 74, 79)
OGB - Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96 S. 266) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I/04 S. 289, 294)
WaldSperrV - Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV) vom 03. Mai 2004 (GVBl. II S. 325)
Verbrennen im Freien
Regelung gilt für das gesamte Stadtgebiet von Cottbus einschließlich der angeschlossenen Gemeinden
Regelung gilt für das gesamte Stadtgebiet von Cottbus einschließlich der angeschlossenen Gemeinden
Gesetzliche Grundlagen:
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung vom 29. September 1994 (GVBl. I/97 S.172, 173) § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 6 des Landesimmissionsschutzgesetz § 7 Abs. 1 - Neufassung vom 22. Juli 1999 (GVBI. Teil I, S.386) zuletzt geändert durch das Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz (1.BbgBAG) vom 28. Juni 2006 (GVBI. I/06, Nr. 7).
Zulässigkeit:
Richtig ist, dass durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz der ausgelaufene "Lagerfeuererlass" am 26.02.2007 wieder vorläufig in Kraft gesetzt wurde. Das heißt, für die Landkreise gilt die Regelung ein kleines Feuer 1x1 m mit trockenem, stückigem, naturbelassenem Holz ist ohne Genehmigung vorerst erlaubt.
Verbot:
Im Gebiet des Landes Brandenburg mit erhöter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- und Aktionspläne aufzustellen sind, sind offene Holzfeuer nicht zulässig.
Das gilt für das gesamte Stadtgebiet von Cottbus einschließlich der angeschlossenen Gemeinden.
Ausnahmen:
Ausgenommen davon sind kleine Feuer im Terassenofen oder Aztekenofen mit stückigem, trockenem, naturbelassenenem Scheitholz (ca. zwei Jahre lufttrocken gelagert). Das gilt vorläufig solange, bis eine neue Rechtsverordnung des Landes Brandenburg vorliegt. Auch das Grillen mit Holzkohle ist weiterhin gestattet, wenn es zu keiner übermäßigen Rauchbelästigung der Nachbarschaft führt.
